Das Bundesverwaltungsgericht hält die Frage, ob ein seit seiner Geburt in Deutschland lebender Ausländer als faktischer Inländer anzusehen ist, sich hieraus ein besonderer Schutzstatus ergibt und ob zudem eine besondere Verwurzelung im Bundesgebiet und somit ein besonderer Schutzstatus gem. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK vorliegt, in einem Revisionsverfahren für nicht entscheidungserheblich und hat eine Nichtzulassungsbeschwerde in seinem Beschluss vom 2. August 2023 (Az. 1 B 20.23) dementsprechend verworfen. Außerdem sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Ausweisung sogenannter „faktischer Inländer“ nicht von vornherein unzulässig sei. Vielmehr sei der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergehe, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits Rechnung zu tragen.
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