Eine beantragte Haftdauer von mehr als sechs Wochen für eine begleitete Abschiebung müsse konkret, nicht pauschal, begründet werden, so der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 56/19 und XIII ZB 90/19). Dies umfasse etwa Angaben zur Art des Fluges, zur Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, zur Anzahl der Begleitpersonen und zur Personalsituation. Der BGH führt mit diesen Beschlüssen seine ständige Rechtsprechung zum erforderlichen Detaillierungsgrad von Haftanträgen fort.
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