Enthält ein Verwaltungsakt die ausdrückliche Festlegung, dass die Ausreisepflicht erst mit Bestandskraft des Bescheids eintrete, sei diese behördliche Entscheidung allein für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht maßgebend, so der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 29. September 2021 (Az. 3 B 1890/20). Auf eventuell abweichende gesetzliche Regelungen, die eine andere behördliche Entscheidung hätten tragen können, komme es dann nicht an, so der VGH. Hinter dieser Entscheidung steht vermutlich der letztlich aus Art. 20 GG abzuleitende Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenngleich der VGH dies offen gelassen hat.
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