Für eine länderübergreifende Umverteilung (Weiter- oder Rückverteilung) nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich eine Behörde des Landes zuständig, in das der betroffene Ausländer zuvor nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG verteilt wurde, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 13 ME 150/22). Das OVG Lüneburg verweist zur Begründung auf die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, insbesondere auf dessen Beschluss vom 7. Juli 2022 (Az. 2 B 104/22), dem es sich aus „eigener Überzeugung“ anschließe.
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