Mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 7. September 2021 (Az. 1 C 3.21) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei der Prognose, ob international Schutzberechtigte im Mitgliedstaat der Zuerkennung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein werden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, weil sie unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not leben müssten, die Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfeorganisationen berücksichtigt werden müssen: Könne durch die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen einer extremen individuellen Notlage hinreichend begegnet werden, drohe keine Situation extremer materieller Not. Der BAMF-Entscheiderbrief hatte bereits im November 2021 über dieses Urteil berichtet.
Schreibe einen Kommentar