Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 (Az. 1 C 60.20) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin aus Gründen der öffentlichen Ordnung eine Ermessensentscheidung erfordere, bei der sich die Ausländerbehörde auch mit einer substantiiert vorgetragenen Gefahr von Nachteilen im Herkunftsstaat unterhalb der Schwelle der im Asylverfahren zu prüfenden Nachteile auseinandersetzen müsse. Zwar könnten zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote namentlich nach § 60 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG von der Ausländerbehörde nicht berücksichtigt werden, weil dafür gemäß § 6 S. 1 und § 42 S. 1 AsylG nur das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig sei, sonstige zielstaatsbezogene Nachteile hingegen seien in die Ermessensentscheidung einzustellen. Dies betreffe etwa, wie im entschiedenen Verfahren, die Gefahr einer Doppelbestrafung im Herkunftsland.
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