Ein Termin zur mündlichen Verhandlung muss zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO von Amts wegen aufgehoben oder verlegt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um den Verhandlungstermin rechtzeitig wahrzunehmen, hieran jedoch ohne sein Verschulden gehindert worden ist, meint das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 5. Juni 2023 (Az. 2 A 36/21.A) und hat die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zugelassen, in dem diese Grundsätze nicht beachtet wurden. In dem Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in zwei Telefonaten seine verspätete Ankunft infolge eines Staus auf der Autobahn angekündigt, das Verwaltungsgericht hatte den Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht verlegt, sondern in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten verhandelt und in der Sache entschieden.
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