Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat in seinem Beschluss vom 22. März 2023 (Az. 3 A 46/23.A) die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil das Verwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung vorschriftswidrig besetzt war. Der Richter am Verwaltungsgericht sei befangen gewesen, was zur Zulassung der Berufung führe, obwohl in erster Instanz kein Befangenheitsantrag gestellt wurde, weil der Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität habe vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erscheinen würde. Unter anderem habe der Richter den klagenden Schutzsuchenden darauf verwiesen, zum Nachweis seiner Identität bei der Botschaft seines Heimatlandes in Deutschland vorzusprechen, obwohl dies nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zum Erlöschen einer Asylanerkennung geführt hätte, und die Ausführungen des Klägers als „klägerische Story“ bezeichnet. Der Richter habe außerdem Behauptungen aufgestellt, die in der Akte und in den Aussagen des Klägers keine Grundlage fänden, was nur den Schluss auf eine aktenwidrige Überzeugungsbildung zuließe. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung lasse zudem nicht erkennen, dass das Gericht zur Klärung von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Fragen gestellt habe. Dies lasse den Eindruck des Klägers berechtigt erscheinen, dass der Richter an einer Klärung von Glaubwürdigkeitszweifeln nicht interessiert gewesen sei, da er sich seine Überzeugung schon vorab gebildet habe und diese nicht mehr durch klärende Ausführungen in der mündlichen Verhandlung habe in Frage stellen lassen wollen.
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