Beschaffung eines syrischen Passes nicht unzumutbar

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 (Az. 13 ME 249/22) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Eilverfahren entschieden, dass die Verpflichtung von subsidiär Schutzberechtigten zur Beschaffung eines syrischen Nationalpasses nicht unzumutbar ist. Die Behauptung, der syrische Staat und dessen Auslandsvertretungen stellten derzeit tatsächlich keine Pässe mehr aus, jedenfalls aber seien die Kosten hierfür willkürlich hoch und müssten Bestechungsgelder gezahlt werden, sei nicht belegt worden. Eine Unzumutbarkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass der dem subsidiären Schutzstatus zugrundeliegende drohende ernsthafte Schaden im Sinne des § 4 AsylG auf eine Bedrohung durch staatliche Behörden zurückgehe, weil dies nicht glaubhaft gemacht worden sei.

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ISSN 2943-2871