Beschleunigungsgebot bei Abschiebungshaft hat Grenzen

In seinem Beschluss vom 28. Februar 2023 (Az. XIII ZB 68/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Beschleunigungsgebot bei Anordnung und Fortdauer von Abschiebungshaft nicht schon dann verletzt ist, wenn einer der für die Vorbereitung einer Abschiebung erforderlichen zahlreichen Bearbeitungsschritte nicht sofort erfolgt. Es reiche im Hinblick auf den der Behörde zustehenden organisatorischen Spielraum aus, wenn die Vorbereitung der Abschiebung so vorangetrieben werde, dass es nicht zu unnötigen Verzögerungen komme. Angesichts der Vielzahl der von der beteiligten Behörde und den in Zusammenhang mit ihr tätigen Behörden zu betreibenden Vorgänge sei es nachvollziehbar, dass auch bei der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung nicht alle Bearbeitungsschritte sofort durchgeführt werden könnten. Im Gegenteil sei zu erwarten, dass einzelne Bearbeitungsschritte je nach den Umständen teils mehr und teils weniger Zeit in Anspruch nehmen als hierfür im Durchschnitt erforderlich sei.

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ISSN 2943-2871