Der Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylG umfasse in Verfahren des vorläufigen asylgerichtlichen Rechtsschutzes auch die Geltendmachung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, weil für die Entscheidung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig sei, so das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in seinem Beschluss vom 16. März 2022 (Az. 2 B 44/22). Etwas anderes könne, wenn überhaupt, erst nach Abschluss des Asylverfahrens gelten.
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