Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 (Az. 9 S 3141/20) wird der Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylG durch die Regelung des § 1 Abs. 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht verdrängt. § 1 Abs. 3 RVG begründe zwar einen Vorrang der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde gegenüber den Verfahrensvorschriften in den allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige, bei Einführung des § 80 AsylG habe es jedoch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprochen, dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen sei und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen einschließlich Kostenangelegenheiten davon erfasst sein sollten. Es sei angemerkt, dass dies jedenfalls vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19. September 2019, Az. 3 L 112.19) und vom Verwaltungsgerichtshof Kassel (Beschluss vom 7. August 2019, Az. 4 E 1311/19.A) anders gesehen wird.
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