Die Frage der Reichweite des von § 80 AsylG angeordneten Beschwerdeausschlusses „in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ ist ein steter Quell der Freude. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg geht in seinem Beschluss vom 6. November 2023 (Az. 2 OA 92/23) wie bislang davon aus, dass der Beschwerdeausschluss nicht vom anwaltlichen Vergütungsrecht (insbesondere von § 1 Abs. 3 RVG) verdrängt wird. Das sei auch dann nicht anders, wenn eine Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise von einer Beschwerdemöglichkeit ausgehe, weil ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden könne. Andere Gerichte, etwa das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19. September 2019, Az. 3 L 112.19), sehen das mit der Reichweite des Beschwerdeausschlusses übrigens anders.
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