Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 (Az. 13 PA 138/22) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg festgehalten, dass die Fiktionen bzw. die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 Sätze 1 und 3 AufenthG stets nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über einen gestellten Titelerteilungs- oder Titelverlängerungsantrag bestehen und dass selbst aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Anfechtungsteils einer Klage gegen die Titelversagung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO eine einmal beseitigte Fiktion oder Fortgeltungswirkung nicht wieder auflebe. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendiere nur eine durch die Versagung vollziehbar entstandene Ausreisepflicht und beseitige mithin deren Vollziehbarkeit.
Schreibe einen Kommentar