Das Bayerische Oberste Landesgericht meint in seinem Urteil vom 7. Oktober 2022 (Az. 202 StRR 81/22), dass die EU-Rückführungsrichtlinie einer Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur dann entgegensteht, wenn im Zeitpunkt der strafgerichtlichen Entscheidung ein Rückführungsverfahren anhängig ist, nicht aber, wenn sich der Ausländer mittlerweile rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
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