Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat in seinem Beschluss vom 3. Januar 2022 (Az. 4 MB 68/21) entschieden, dass es für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO zwecks Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes regelmäßig nicht darauf ankomme, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung tatsächlich betreibe. Die Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erlass einer einstweiligen Anordnung komme außerdem ausnahmsweise in Betracht, wenn die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechterhalten werden sollen, um sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen könne, dies gelte auch für einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
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