Eine Vertrauensperson, die am Haftanordnungsverfahren vor dem Amtsgericht nicht beteiligt war, ist nicht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss befugt, mit dem die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückgewiesen wird, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Mai 2023 (Az. XIII ZB 9/20). Soweit der BGH bislang (nämlich noch Anfang 2023) davon ausgegangen sei, dass eine erstmalige Beteiligung der Vertrauensperson im zweiten Rechtszug in gleicher Weise die Rechtsbeschwerdebefugnis begründe wie die Beteiligung im ersten Rechtszug, werde daran nicht festgehalten, weil die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht vorlägen.
Der Beschluss ist auch deswegen lesenswert, weil er mit einigen juristischen Spitzfindigkeiten aufwartet, etwa zu der (unbeantwortet gebliebenen) Frage, ob eine Vertrauensperson allein wegen ihrer Nennung im Rubrum einer Beschwerdeentscheidung als beteiligt im Sinne von § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG gilt, und sich zudem in Mutmaßungen über fiktive Motivlagen des Gesetzgebers ergeht.
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