Eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, bindet die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde auch bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2022 (Az. 12 S 2546/22), und es existiere kein aus Unions- und Verfassungsrecht folgendes Gebot, § 42 Satz 1 AsylG restriktiv auszulegen. Außerdem sei die Ausländerbehörde ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht verpflichtet, bei anwaltlich vertretenen Ausländern eine Rechtsberatung zu Inhalt und Reichweite des § 42 Satz 1 AsylG zu leisten.
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