Das Bundesverwaltungsgericht berichtet in einer Pressemitteilung über zwei von ihm gefällte Urteile vom 15. Juni 2023 (Az. 1 CN 1.22, 1 C 10.22), in denen es davon ausgeht, dass das bloße Betreten des Zimmers einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge durch den Polizeivollzugsdienst zum Zweck der Überstellung eines ausreisepflichtigen Ausländers keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG darstellt. Einen Normenkontrollantrag im Verfahren 1 CN 1.22 wies das BVerwG bereits mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig zurück, weil die Betroffenen nicht mehr in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung wohnten. In dem anderen Verfahren hielt das BVerwG immerhin fest, dass es sich bei dem vom Kläger bewohnten Zimmer in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG handele. Allerdings sei der Polizeivollzugsdienst gemäß § 6 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zum nächtlichen Betreten dieses Zimmers befugt gewesen. Da es nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über das bloße Betreten des sehr kleinen Zimmers hinaus zu keiner Durchsuchungshandlung im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Suchens nach etwas Verborgenem gekommen sei, hätte die Maßnahme keiner vorherigen richterlichen Durchsuchungsanordnung bedurft.
Das Verfahren geht hoffentlich vor dem Bundesverfassungsgericht weiter.
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