Bundesamt nach Widerruf nicht für Abschiebungsandrohung zuständig

Welche Behörde ist eigentlich für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig, nachdem subsidiärer Schutz durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73b AsylG widerrufen wurde? Jedenfalls nicht das Bundesamt, meint das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 31. August 2022 (Az. 4 K 2199/19.KS). § 34 AsylG sei nach einer Widerrufsentscheidung nicht anwendbar, so dass es bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG bleibe.

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ISSN 2943-2871