Das Bundesverwaltungsgericht weist in einer Pressemitteilung vom 9. November 2023 auf sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az. 1 C 35.22) hin, in dem es entschieden hat, dass mit dem Tod eines Stammberechtigten dessen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 73a Satz 2 und 3 AsylG erlösche. Das Erlöschen infolge des Eintritts des Todes sei eine Selbstverständlichkeit, deren ausdrückliche gesetzliche Regelung weder der Rechtskundige noch der juristische Laie erwarte. Als Folge dieses Erlöschens dürfe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den asyl- oder flüchtlingsrechtlichen Schutz für Familienangehörige widerrufen, deren Schutzstatus vom verstorbenen Stammberechtigten abgeleitet sei.
In einer Pressemitteilung vom 15. November 2023 weist das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom selben Tag hin (Az. 1 C 7.22), dessen Volltext ebenso noch nicht vorliegt und in dem es entschieden hat, dass Familienangehörige eines erst nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat geborenen Kindes, dem in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG haben. Das gelte auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern oder auch die gesamte Familie mit Ausnahme des Stammberechtigten bereits im Verfolgerstaat bestanden habe.
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