BVerwG nicht für erstinstanzliche Asylklagen zuständig

Wer kennt es nicht: Erst muss es hektischen Behördenalltag wieder einmal schnell gehen, dann geraten die Formblätter durcheinander, und am Ende steht in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Asylbescheids, dass eine Klage gegen den Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben sei. Wenn der vom Bescheid Betroffene das ernst nimmt und die erstinstanzliche Klage dort tatsächlich einreicht, muss das BVerwG auch entscheiden, und sei es nur, um sich für unzuständig zu erklären. So jedenfalls alles vor kurzem tatsächlich passiert, siehe den Beschluss des BVerwG vom 4. Juli 2023 (Az. 1 A 2.23).

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ISSN 2943-2871