Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom 24. Juni 2021 (Az. 1 B 27.20 und Az. 1 C 54.20) zu den Anforderungen an die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG) an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine Niederlassung am Ort des internen Schutzes nicht nur dann zumutbar sei, wenn der Schutzsuchende dort über die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse hinaus (Maßstab des Art. 3 EMRK) gemäß den höheren Anforderungen des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG sein Existenzminimum auf Dauer werde sichern können, und sieht keinen Anlass für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Auf den Einwand, der Kläger habe an seinem Herkunftsort in gesicherten materiellen Verhältnissen gelebt, sodass seine individuellen Lebensverhältnisse gerade nicht von großer Armut geprägt gewesen seien, komme es weder für die Zumutbarkeit des internen Schutzes noch für den Maßstab an, ob am Ort des internen Schutzes ein für die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland „(relativ) normales Leben“ zu führen sei.
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