Die Nichtzulassungsbeschwerde, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. Juli 2021 eingelegt hatte, hat das BVerwG mit Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 1 B 66.21) zurückgewiesen. Interessant ist der Beschluss vor allem wegen der Auseinandersetzung des BVerwG mit den vom Bundesamt vorgebrachten Argumenten für die Zulassung der Revision. Danach liege zum einen kein Verfahrensmangel vor, insbesondere habe das OVG das rechtliche Gehör des Bundesamts nicht verletzt, außerdem sei ein Verfahrensfehler auch insoweit nicht dargelegt, als eine unzureichende Auseinandersetzung mit Erkenntnismitteln und insbesondere der im Ergebnis entgegenstehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gerügt werde. Die vom Bundesamt aufgeworfene Rechtsfrage, ob Ausländern in Bezug auf einen nach der Dublin-III-Verordnung zur Asylverfahrensdurchführung zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit im informellen Bereich der Schattenwirtschaft auszuüben, habe keine grundsätzliche Bedeutung, so das BVerwG, weil sie nicht entscheidungserheblich sei. Das BVerwG lässt aber insoweit offen, ob ein weitergehender, abstrakt-genereller unionsrechtlicher Klärungsbedarf zu den Maßstäben der Statthaftigkeit einer Verweisung auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft bestehe, etwa dahin, ob danach zu differenzieren sei, in welcher Weise der Staat gegen Schwarzarbeit vorgehe, auf wen eine etwaige Strafandrohung abziele und wie sich der tatsächliche Bedarf an ausländischen Arbeitskräften in bestimmten Sektoren der Volkswirtschaft und die tatsächliche Praxis der Strafverfolgung darstellten.
Schreibe einen Kommentar