In seinem Beschluss vom 4. März 2022 (Az. 2 S 362/22) hält der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fest, dass bei der Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Beteiligtenvorbringen dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur genügt werde, wenn der nicht gewürdigte Vortrag substantiiert angegeben werde und dabei exakt vorgetragen werde oder ohne Weiteres erkennbar sei, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstigen Unterlagen (mit Datum und Seitenangaben) den übergangenen Vortrag enthalten.
Schreibe einen Kommentar