Ein Diplomatenausweis (nach deutschem Verständnis ein Protokollausweis) wird von einem Staat unter anderem für die in diesem Staat akkreditierten Repräsentanten ausländischer Staaten und internationaler Organisationen ausgestellt, damit diese ihren privilegierten Status, etwa die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§ 27 AufenthV), auch nachweisen können. Ein Aufenthaltsrecht ergibt sich aus dem Besitz eines Diplomatenausweises nicht, vielmehr dient er zum Nachweis eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts. Gleichwohl soll es sich bei so einem Diplomatenausweis um einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 2 Buchst. l Dublin-III-Verordnung handeln, findet jedenfalls der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 2023 (Rs. C-568/21).
Das bedeutet, dass ein Mitgliedstaat, der einen solchen Diplomatenausweis ausgestellt hat, schon deswegen für die Prüfung eines Asylantrags des Ausweisinhabers zuständig wird. Der Diplomatenausweis habe zwar keine konstitutive Wirkung für das Bestehen eines Aufenthaltsrechts, so der EuGH, der ausstellende Mitgliedstaat könne die Ausstellung ja aber auch verweigern, Diplomaten zu unerwünschten Personen erklären usw., so dass er eben doch eine Verantwortung dafür trage, dass sich die Person in der EU aufhalte.
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