Stützt sich ein Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bei der Beurteilung der Menschenrechtslage in einem Herkunfts- oder Drittstaat (auch) auf neuere Umstände, so hat der Zulassungsantragsteller im Rahmen der Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten neueren Quellen und Erkenntnissen aufzuzeigen, dass sich die der Entscheidung des Divergenzgerichts zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben, sagt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 14. April 2023 (Az. 10 LA 27/23) und weist einen Berufungszulassungsantrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zurück, weil es auf solche neueren Umstände in seinem Antrag nicht eingegangen sei.
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