Mit Urteil vom 2. Februar 2022 (Az. 2 LB 184/21) hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden, dass im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG bei psychotherapeutischen Behandlungen auch eine erst vor kurzem begonnene Beziehung zu der behandelnden Person schützenswert sein könne. Außerdem könne ausgehend von dem § 15a Abs. 1 AufenthG zugrundeliegenden Beschleunigungsgebot nicht angenommen werden, dass eine Umsetzung einer Verteilungsentscheidung in angemessener Zeit tatsächlich und rechtlich möglich sei, wenn zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein Vollstreckungshindernis absehbar über mehrere Monate bestehe. Die Entscheidung diskutiert ausführlich die rechtlichen Vorgaben für die Berücksichtigung psychischer Erkrankungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens.
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