Dublin/Italien: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage für drei Monate wegen fehlender Aufnahmebereitschaft

Die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geht in ihrem Beschluss vom 18. Januar 2023 (Az. 22 L 23/23.A) von einer fehlenden Aufnahmebereitschaft Italiens aus, wodurch jedenfalls derzeit nicht positiv feststehe, dass eine Überstellung durchgeführt werden könne, wie es § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG voraussetze, gewährt vorläufigen Rechtsschutz jedoch nur für eine Dauer von drei Monaten. Der Beschluss wird in Heft 1/2023 der ANA-ZAR zusammengefasst, dort wird auch auf die Gefahr hingewiesen, die vorläufiger Rechtsschutz in Hinblick auf einen Neubeginn der Dublin-Überstellungsfrist nach Ende der aufschiebenden Wirkung bedeuten kann: Je nachdem, welcher Anteil der Überstellungsfrist bei Zustellung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bereits verstrichen sei, könne auch „Augen zu und durch“ empfehlenswert sein.

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ISSN 2943-2871