Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 16. März 2023 (Az. 11 A 252/23.A) einen Antrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren abgelehnt, in dem das erstinstanzlich mit dem Verfahren befasste Verwaltungsgericht Arnsberg offenbar einer Klage gegen eine Dublin-Entscheidung wegen der Suspendierung von Dublin-Überstellungen durch Italien stattgegeben hatte.
Das beklagte Bundesamt habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, sondern rüge alleine rechtliche und tatsächliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht. Eine grundsätzliche Klärung von Tatsachenfragen könne immer nur durch das jeweilige Obergericht für seinen Bezirk erfolgen, so dass die vom Bundesamt benannten abweichenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Regensburg, München, Augsburg, Göttingen und Gießen irrelevant seien.
Soweit das Bundesamt abweichende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Aachen angeführt habe, bedürfe dies keiner obergerichtlichen Klärung aus Gründen der einheitlichen Rechtsprechung, weil die abweichende Bewertung der Informationsschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 in diesen Entscheidungen nicht entscheidungstragend zur Ablehnung der jeweiligen Anträge im Eilrechtsschutz geführt hätten. Außerdem sei in dem Verfahren vor dem VG Aachen bereits eine ausdrückliche Zustimmung der italienischen Behörden zur Übernahme erteilt gewesen und seien diese Entscheidungen sämtlich bereits im Januar 2023 getroffen worden, also zu einem Zeitpunkt, als seit den Informationsschreiben der italienischen Behörden erst vier bis sechs Wochen vergangen waren. Inzwischen seien Dublin-Rücküberstellungen nach Italien aber seit mehr als drei Monaten ausgesetzt, ohne dass absehbar sei oder von den italienischen Behörden auch nur angedeutet worden wäre, wann und ob Dublin-Rückkehrende wieder aufgenommen werden.
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