§ 34a Abs. 1 S. 2 AsylG erlaubt die Durchführung eines Dublin-Verfahrens in „Aufgriffsfällen“ und den Erlass einer Abschiebungsanordnung auch dann, wenn in Deutschland gar kein Asylantrag gestellt wurde. Beruft sich der Aufgegriffene allerdings darauf, dass er aus der Ukraine geflohen und gemäß der UkraineAufenthÜV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sei und einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG habe, wird die Rechtslage etwas unübersichtlich. Mit einem solchen Fall hatte sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10. August 2022 (Az. 12 L 1303/22.A) zu befassen, in dem es einer Klärung dieser Rechtslage jedoch aus dem Weg ging. Der Betroffene habe zwar einen Ankunftsnachweis vorgelegt, in dem er als ukrainischer Staatsangehöriger bezeichnet werde, der ein Schutzgesuch geäußert habe, jedoch seien ihm weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Fiktionsbescheinigung erteilt worden. Beides ist gemäß der UkraineAufenthÜV jedenfalls bis Ende August 2022 gar nicht erforderlich (ab dem 1. September 2022 dann aber in der Regel schon), insofern hätte eine etwas vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie nahegelegen. Ein polnischer Dublin-Treffer von November 2021 dürfte dazu beigetragen haben, dass das VG Düsseldorf eine solche Auseinandersetzung für entbehrlich hielt.
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