Dublin-Überstellung nach Italien kann (abstrakt) durchgeführt werden

An einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktuell getroffenen Prognose, dass im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylG feststehe, dass eine Dublin-Überstellung nach Italien durchgeführt werden könne, hat das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Beschluss vom 4. Juli 2023 (Az. AN 14 S 23.50252) nichts auszusetzen. Die Aussage Italiens von Dezember 2022, es müssten vorübergehend Abschiebungen aufgeschoben werden („temporarily suspended“), sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens glaubwürdig. Die jetzige Einschätzung des Bundesamts, dass innerhalb überschaubarer Zeit mit einem Wegfall dieses Hindernisses zu rechnen sei, sei daher ebenfalls schlüssig. Hinzu komme, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar sei, dass Italien generell und auf unabsehbare Zeit nicht mehr bereit wäre, am Dublin-System teilzunehmen.

Unzutreffend und damit rechtswidrig sei eine solche Prognose des Bundesamts (nur) dann, wenn das Bundesamt weiterhin von einer Durchführbarkeit der Abschiebung ausgehe, obwohl der ersuchte Mitgliedsstaat ausdrücklich seine fehlende Übernahmebereitschaft erklärt habe oder er zwar nur vorübergehende Gründe für die fehlende Übernahmebereitschaft geltend mache, aber keinerlei Anstrengungen unternehme, diese Probleme in den Griff zu bekommen, obwohl dies sowohl möglich als auch zumutbar wäre. Dass es im Jahr 2023 bislang noch zu keiner Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Italien gekommen sei, sei vor dem Hintergrund auch im Jahr 2023 gestiegener Ankunftszahlen in Italien „nicht verwunderlich“.

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ISSN 2943-2871