Mit Beschluss vom 15. Juli 2022 (Az. 11 A 1138/21.A) hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass nach Italien zurückgeführte Schutzsuchende, die in Italien zuvor noch keinen Asylantrag gestellt haben, in Italien keiner systemisch begründeten, ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt seien. Insofern sei die Situation dieser Personengruppe anders als die Situation von Schutzsuchenden, die vor ihrer Antragstellung in Deutschland bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hätten.
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