Die Frage, ob derzeit Familien mit minderjährigen Kindern ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt werden können, hat für den Verwaltungsgerichtshof München keine grundsätzliche Bedeutung, der mit Beschluss vom 10. November 2021 (Az. 14 ZB 21.50043) einen Antrag auf Berufungszulassung in einem solchen Fall abgelehnt hat. Die Antragsbegründung, so der VGH, lege die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar, auch nicht in Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des OVG Münster vom 20. Juli 2021, die einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt beträfen. Dieser Beschluss verdeutlicht einmal mehr, welche hohen Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren gestellt werden.
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