Wenn das beklagte und in erster Instanz unterlegene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Rechtsauffassung des Gerichts für falsch hält, führt dies ebenso wenig zur Zulassung der Berufung wie eine lediglich pauschale Behauptung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit bestimmter Fragen, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 10. Januar 2023 (Az. 4 LA 10/23). Inhaltlich ging es um die Dublin-Zuständigkeit für den Asylantrag eines in Deutschland nachgeborenen Kindes, dessen Mutter in Dänemark Flüchtlingsschutz erhalten hatte. Das OVG ging davon aus, dass Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO weder direkt noch analog anwendbar sei, wenn die Familie eines minderjährigen Klägers oder einer minderjährigen Klägerin in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten habe, und dass es bei der Auffangzuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO bleibe, wenn die betreffenden Personen keinen anderen Wunsch schriftlich kundgetan hätten.
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