Das Verwaltungsgericht Magdeburg wendet in seinem Urteil vom 9. Mai 2022 (Az. 3 A 5/21 MD) Art. 10 der Dublin-III-Verordnung vielleicht nicht lehrbuchmäßig, aber im Ergebnis richtig an, wodurch es zur Zuständigkeit Deutschlands für eine Familie aus dem Irak gelangt, die bereits in Schweden erfolglos Asylverfahren durchlaufen hatte. Weil die Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen das erst in Deutschland geborene Kind der Familie zweimal gerichtlich aufgehoben wurden, sei über dessen Asylantrag im Ergebnis noch keine Erstentscheidung ergangen, was zur Anwendung von Art. 10 Dublin-III-VO für die klagenden Familienmitglieder führe. Darüber hinaus und insofern wohl systemwidrig nimmt das Gericht außerdem einen Anspruch der klagenden Familienmitglieder auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Dublin-III-VO an.
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