Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Beschluss vom 20. Januar 2022 (Az. 11 S 2757/20) entschieden, dass die Duldungsfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur im Falle des erstmaligen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an einen legalen titelfreien Aufenthalt eintritt. Wurde ein Antrag zwischenzeitlich abgelehnt und beantrage der Ausländer nunmehr erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels, komme er nicht mehr in den Genuss der Wirkungen des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG; dies gelte auch dann, wenn ein anderer Aufenthaltstitel beantragt werde.
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