Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Ungarn mit Urteil vom 22. Februar 2024 (Az. 10940/17 und 15977/17, M.H. u. S.B. gg. Ungarn) wegen der Inhaftierung von zwei minderjährigen Schutzsuchenden im Jahr 2016 verurteilt. Die Inhaftierung habe gegen Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit) verstoßen, weil die ungarischen Behörden nicht im besten Interesse des Kindes gehandelt hätten. Aus dem Umstand, dass die beiden Beschwerdeführer zunächst angegeben hatten, volljährig zu sein, bevor sie ihre Aussage änderten und angaben, minderjährig zu sein, hätten ungarische Behörden nicht die Annahme ableiten dürfen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Erwachsene handele, und hätten die Behörden ihnen nicht aufgeben dürfen, diese Annahme zu widerlegen.
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