In einem Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az. 57467/15, Savran gg. Dänemark) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall der Ausweisung und Verhängung eines dauerhaften Einreiseverbots eines in Dänemark lebenden psychisch kranken Straftäters entschieden, dass diese Maßnahmen zwar nicht gegen Art. 3 EMRK verstießen, jedoch gegen Art. 8 EMRK. In Hinblick auf Art. 3 EMRK hielt der EGMR fest, dass ein Abbruch der andauernden medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers zwar eine Gefahr für andere, aber nicht für ihn darstellen würde, zu Art. 8 EMRK führte der EGMR aus, dass die dänischen Behörden die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend gewürdigt und gegeneinander abgewogen hätten. Der Gerichtshof hat zu diesem Urteil außerdem eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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