Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 (Rs. C-745/21) festgehalten, dass Art. 16 der Dublin-III-Verordnung, der die Dublin-Zuständigkeit regelt, wenn Schutzsuchende auf bestimmte Familienangehörige in einem Mitgliedstaat angewiesen sind, oder solche Familienangehörigen auf Schutzsuchende angewiesen sind, nicht auf Ehegatten von Schutzsuchenden anzuwenden ist, weil diese in Art. 16 nicht erwähnt werden. Auch das Verhältnis zwischen dem ungeborenen Kind einer Schutzsuchenden und ihrem Ehegatten werde nicht von Art. 16 erfasst. Art. 17 der Dublin-III-Verordnung verbiete es allerdings nicht, das Wohl eines ungeborenen Kindes im Rahmen der Prüfung eines Selbsteintrittsrechts zu berücksichtigen.
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