Wenn der Ausländer im Laufe eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens wieder mitwirke und z.B. aktuelle und authentische Dokumente zu seiner Identität vorlege, lägen die Voraussetzungen für eine Versagungsentscheidung nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr vor, so das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 9. November 2021 (Az. 2 M 79/21), und könne die Verhinderung einer faktischen Integration des (geduldeten) Ausländers danach allenfalls dann noch eine zulässige Ermessenserwägung darstellen, wenn nach ausreichend verlässlichen Tatsachenfeststellungen eine tatsächliche Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit möglich erscheine. In seinem ähnlich gelagerten Beschluss vom 12. November 2021 (Az. 2 M 132/21) führt das OVG weiter aus, dass es einem Ausländer, der bereits im Besitz einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei oder einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach dieser Vorschrift habe, nicht verwehrt sei, lediglich die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die beabsichtigte Berufsausbildung zu beantragen, etwa weil fraglich sei, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG vorlägen, und der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nur solche Gründe entgegengehalten werden könnten, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hinderten, während Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert hätten, im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich seien. Etwas deutlicher wird das Gericht in seinem in beiden Entscheidungen identischen Orientierungssatz: „Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Ausländerbehörde könne grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so ausgestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet u.U. hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können (so VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 12 S 3651/20 -), vermag der Senat dem nicht zu folgen“.
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