In Schweden wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellte Asylverfahren sind keine abgeschlossenen Erstverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, da sie in Schweden ohne zeitliche Beschränkung weiterbetrieben werden können, sagt das Verwaltungsgericht Minden in seinem Urteil vom 22. Februar 2023 (Az. 1 K 4557/21.A). Habe ein Mitgliedstaat Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU über Einschränkungen der Wiedereröffnung eines Asylverfahrens nicht umgesetzt, so würden die darin vorgesehenen Einschränkungen weder unmittelbare Anwendung in diesem Mitgliedstaat finden, noch seien sie bei der Vorfrage des § 71a Abs. 1 AsylG zu berücksichtigen, ob ein Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat abgeschlossen sei.
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