In seinem Urteil vom 5. November 2021 (Az. 6 A 1264/17) ist das Verwaltungsgericht Stade der Ansicht, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berechtigt sei, seine Akten elektronisch zu führen, und Papierdokumente nicht aufbewahren müsse. Insbesondere beim ersetzenden Einscannen einer Postzustellungsurkunde durch das BAMF auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 EGovG sei eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Stand der Technik nicht erforderlich. Das VG stellt sich damit gegen ein Urteil des VG Wiesbaden vom 9. August 2017 (Az. 6 K 808/17.WI.A), das dem BAMF noch (in deutlichen Worten) Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung vorgeworfen hatte.
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