Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2023 (Az. 1 VR 2.23) eine Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 17. Mai 2023 (Az. 1 VR 1.23) zurückgewiesen. In dem Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG, mit der Anhörungsrüge wurde geltend gemacht, dass das Gericht nicht bzw. nicht ausreichend erörtert habe, dass dem Antragsteller durch die Versagung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit genommen worden sei, seine Ausreise in ein sicheres Drittland zu organisieren. Das BVerwG sah darin keinen Gehörsverstoß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
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