Bei einer geplanten Festnahme eines Ausländers dürfe eine Ausländerbehörde nicht auf § 62 Abs. 5 AufenthG zurückgreifen und den Ausländer ohne richterlichen Beschluss in Gewahrsam nehmen, sondern müsse einen Antrag auf einstweilige Anordnung von Haft gemäß § 427 Abs. 2 FamFG stellen, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Februar 2022 (Az. 2 BvR 2247/19). In dem Verfahren hatte die zuständige Ausländerbehörde für einen Zeitraum von etwa zwei Wochen von einer geplanten Dublin-Überstellung des betroffenen Ausländers nach Deutschland Kenntnis, stellte jedoch erst am Tag der Überstellung einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft. Als das zuständige Gericht nicht rechtzeitig entschied, nahm die Behörde den Ausländer in Gewahrsam. Das BVerfG stellte einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG fest.
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