Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 (Az. 2 BvR 1432/21) hat das Bundesverfassungsgericht erneut einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, in der es darum ging, unter welchen Voraussetzungen es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, zur Durchführung eines Visumverfahrens in seinem Heimatland die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und damit eine wenigstens vorübergehende Trennung von seinen hier aufenthaltsberechtigten Kindern hinzunehmen. Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet, weil die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht hinreichend begründet hätten, warum die Verweisung des Beschwerdeführers auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung für den Beschwerdeführer und seine Kinder zur Folge habe; eine solche Begründung, so das BVerfG, wäre aber von Verfassungs wegen geboten gewesen. Bereits mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az. 2 BvR 1333/21) hatte das BVerfG in einem vergleichbaren Verfahren einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben.
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