Durch Rückreise in den Heimatstaat und dortigen Aufenthalt von über drei Monaten erledige sich die Unzulässigkeitsentscheidung eines Dublinbescheids, nicht hingegen schon durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, wobei eine solche Überstellung jedoch bereits zur Erledigung der ihr zugrundeliegenden Abschiebungsanordnung führe, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 24. Februar 2022 (Az. A 4 S 162/22). Das Eintreten einer solchen Erledigung hat Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, weil die Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ein Feststellungsinteresse voraussetzt, dessen Vorliegen der VGH im entschiedenen Fall ebenso verneinte wie die Gefahr einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung in Bulgarien.
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