Mit Beschluss vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 118/19) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dann, wenn das Beschwerdegericht die Abschiebungshaft auf einen neuen Haftgrund stützen will, der Betroffene erneut persönlich anzuhören sei. Unterbleibe eine Anhörung bei Auswechslung des Haftgrundes, mache dies die Haft rechtswidrig, ohne dass es darauf ankomme, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhe. Die Entscheidung präzisiert die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergebenden Anforderungen an das Haftbeschwerdeverfahren.
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