Werde nach Stellung eines Asylfolgeantrags Abschiebungshaft wegen unerlaubter Einreise angeordnet und lehne das Bundesamt den Folgeantrag erst nach Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, müsse der Betroffene danach im Haftbeschwerdeverfahren erneut persönlich angehört werden, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. September 2021 (Az. XIII ZB 140/19). Das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 5, 8 AsylG, § 51 Abs. 5 VwVfG sei ein neuer tatsächlicher Gesichtspunkt, zu dem der Betroffene zwingend angehört werden müsse, das Unterlassen einer solchen Anhörung mache die Abschiebungshaft rechtswidrig. Die Entscheidung ist schon deswegen richtig, weil mit der Durchführung eines Folgeverfahrens jedenfalls der Haftgrund der unerlaubten Einreise entfällt.
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