Nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 2. Juni 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-245/21 und C-248/21 stellt das Interesse einer Behörde, einen Übergang der Dublin-Zuständigkeit aufgrund von Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Durchführung von Überstellungen während der Covid‑19‑Pandemie zu verhindern, für sich allein keinen rechtmäßigen Grund dar, der eine Unterbrechung der Überstellungsfrist rechtfertigen kann.
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